Montag, 21. Mai 2012
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Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Hammelburg (BGS-EWS)

vom 23.11.1994



Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Hammelburg folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.

§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt Hammelburg erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die
Entwässerungseinrichtung besteht,
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind,
oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen werden kann,
2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen ist,
3. § 2 Nr. 3, mit Abschluß der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschoßfläche werden 60% der Fläche des darunterliegenden Geschosses angesetzt. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Beitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstück die nach § 5 Abs. 2 anzusetzende Geschoßfläche geringer ist als die (fiktive) Geschoßfläche von einem Viertel der Grundstücksfläche.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen.
(5) Bei übergroßen Grundstücken in unbeplanten Gebieten mit einer Fläche von über 2.500 qm erfolgt eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche auf das fünffache der beitragspflichtigen Geschoßfläche; mindestens wird jedoch eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 2.500 qm angesetzt.
Bei unbebauten übergroßen Grundstücken ist die anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung.
(6) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen.
Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(7) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gebenüber zu stellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde.
Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
(8) Bei anschließbaren Grundstücken, bei denen aufgrund der Baugenehmigung oder einer entwässerungsrechtlichen Genehmigung nur Schmutzwasser abgeleitet werden darf, erfolgt ein Beitragsabschlag von 20 v.H. Fällt diese Beschränkung später weg, erfolgt eine Nachberechnung.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt für anschließbare Grundstücke
a) pro qm Grundstücksfläche 2,98 DM
b) pro qm Geschoßfläche 16,75 DM
(2) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist (Art. 5 Abs. 5 Satz l KAG).

§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§7 a
Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs: 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 EWS sind - mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich auf öffentlichen Straßengrund befinden - in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt Hammelburg erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt ab 01.01.1991 2,50 DM pro Kubikmeter Abwasser und ab 01.04.1992 3,-- DM pro Kubikmeter Abwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 und 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt Hammelburg zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den
wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 5 cbm monatlich, sofern es sich um
Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
(4)Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit möglich, als ein Mindestwasserverbrauch von 30 cbm pro Person und Kalenderjahr überschritten wird. Maßgebend ist hier die Personenzahl am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) Für ausschließlich der Gartenbewässerung dienendes verbrauchtes Wasser wird keine Abwassergebühr erhoben. Voraussetzung hierfür ist der Einbau eines separaten Wasserzählers für die Gartenwasserleitung zum Nachweis der entsprechenden Gießwassermengen.
(6) Bei Grundstücken, von denen das Niederschlagswasser gemäß § 4 Abs. 5 EWS nicht der Einrichtung zugeführt wird, ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 20 v.H.

§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Rosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises.

§ 12
Gebührenabschläge
Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um den Grad der Vorklärung, höchstens jedoch um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 13
Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

§ 14
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 20.2., 20.4., 20.6., 20.8., 20.10., 20.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höbe eines Sechstels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt Hammelburg die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 16
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Hammelburg für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 10 Abs. 1 Satz 2 tritt rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft. § 8 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 01.01.1993 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung nach Absatz 1 tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hammelburg vom 11.12.1978 (LRABl.Nr. 42 vom 21.12.1978), zuletzt geändert mit Satzung vom 24.11.1986, außer Kraft.

Hammelburg, den 23.11.1994

STADT HAMMELBURG

Zeller, Erster Bürgermeister