Donnerstag, 20. Juni 2013
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G E S C H Ä F T S O R D N U N G

für den
STADTRAT HAMMELBURG
Amtsperiode 2008/2014


I N H A L T

A. Die Organe der Stadt und ihre Aufgaben

    I. Der Stadtrat

  1. § 1 Zuständigkeit im allgemeinen
  2. § 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich
  3. § 3 Sonstige dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten
  4. § 4 Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder
  5. II. Die Ausschüsse

    1. Allgemeines
  6. § 5 Bildung, Auflösung

  7. 2. Vorberatende Ausschüsse
  8. § 6 Aufgabenbereich

  9. 3. Beschließende Ausschüsse
  10. § 7 Aufgabenbereich

  11. 4. Rechnungsprüfungsausschuss und Ferienausschuss
  12. § 8 Aufgabenbereich
  13. III. Der erste Bürgermeister

    1. Aufgabenbereich
  14. § 9 Aufgaben als Vorsitzender des Stadtrats
  15. § 10 Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung
  16. § 11 Vertretung der Stadt nach außen
  17. § 12 Einberufung der Bürgerversammlung
  18. § 13 Sonstige Geschäfte
  19. 2. Stellvertretung
  20. § 14 Aufgaben der Stellvertreter des ersten Bürgermeisters
  21. IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

  22. § 15 Rechtsstellung, Aufgaben
  23. V. Ortssprecher

  24. § 16 Rechtsstellung, Aufgaben

B. Der Geschäftsgang

    I. Allgemeines

  1. § 17 Verantwortung für den Geschäftsgang
  2. § 18 Sitzungszwang
  3. § 19 Öffentliche Sitzungen
  4. § 20 Nichtöffentliche Sitzung vorbehaltene Gegenstände
  5. II. Vorbereitung der Sitzungen

  6. § 21 Einberufung
  7. § 22 Tagesordnung
  8. § 23 Einladung zur Sitzung
  9. § 24 Anträge
  10. III. Sitzungsverlauf

  11. § 25 Eröffnung der Sitzung
  12. § 26 Eintritt in die Tagesordnung
  13. § 27 Beratung der Sitzungsgegenstände
  14. § 28 Abstimmung
  15. § 29 Wahlen
  16. § 30 Anfragen
  17. § 31 Beendigung der Sitzung
  18. IV. Sitzungsniederschrift

  19. § 32 Form und Inhalt
  20. § 33 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
  21. V. Geschäftsgang der Ausschüsse

  22. § 34 Anwendbare Bestimmungen
  23. VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

  24. § 35 Art der Bekanntmachung

C. Schlussbestimmungen

  1. § 36 Änderung der Geschäftsordnung
  2. § 37 Verteilung der Geschäftsordnung
  3. § 38 Inkrafttreten

D. Anlagen zur Geschäftsordnung

  1. 1. Übersicht über die Zusammensetzung des Stadtrats
  2. 2. Verzeichnis der Ersatzleute
  3. 3. Verzeichnis der Ausschussmitglieder und Stellvertreter

G e s c h ä f t s o r d n u n g

für den Stadtrat der Stadt Hammelburg

Der Stadtrat gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung:

A. Die Organe der Stadt und ihre Aufgaben

I. Der Stadtrat

§ 1

Zuständigkeit im allgemeinen

Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen (§ 7) übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters (Art. 36 Satz 1, Art. 37, 38 GO, §§ 9 mit 13 dieser Geschäftsordnung) fallen.

§ 2

Ausschließlicher Aufgabenbereich

  • Angelegenheiten, die der Stadtrat nicht übertragen kann, sind insbesondere:
  • 1. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese,
  • 2. die berufsmäßige oder ehrenamtliche Eigenschaft der weiteren Bürgermeister,
  • 3. die Wahl berufsmäßiger Stadtratsmitglieder,
  • 4. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder,
  • 5. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der städtischen Bediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,
  • 6. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65, 68 GO),
  • 7. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
  • 8. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
  • 9. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Stadt und über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen (Art. 89, 91 GO),
  • 10. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Stadtrat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 95 GO),
  • 11. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf, mit Ausnahme von Kreditaufnahmen, soweit deren Gesamtbetrag bereits nach Art. 71 Abs. 2 GO genehmigt ist,
  • 12. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Verordnungen,
  • 13. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils

§ 3

Sonstige, dem Stadtrat vorbehaltene Angelegenheiten

  • Der Stadtrat behält sich weiter die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:
  1. 1. Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts,
  2. 2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, soweit nicht ohnehin nach § 1 dem Stadtrat vorbehalten,
  3. 3. allgemeine Festsetzung von Gemeindesteuern, örtlichen Abgaben, Gebühren und Tarifen,
  4. 4. Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlastung der Beamten, ferner die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten, soweit diese Befugnis nicht nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1 dem Hauptausschuss und nicht nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 dem Bürgermeister übertragen ist,
  5. 5. Entscheidung über die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen der städtischen Bediensteten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge,
  6. 6. Entscheidung über Erlass und Niederschlagung von Abgaben, insbesondere Steuern, Beiträge, Gebühren, Mieten und Pachten über 2.556,00 €, ebenso die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Ausgaben von über 10.225,00 €,
  7. 7. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen.

§ 4

Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder

  • (1) Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
  • (2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a Abs. 1, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO, Art. 35 Abs. 5 und Art. 35a des Gemeindewahlgesetzes.
  • (3) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der städtischen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
  • (4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsver-teilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 9 bis 13) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
  • (5) Stadtratsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht, sonst nur, wenn sie vom Stadtrat mit der Einsichtnahme beauftragt werden.

II. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 5

Bildung, Auflösung

  • (1) In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Stadtratswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
  • (2) Art, Zahl und Zusammensetzung der Ausschüsse bemisst sich nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts.
  • (3) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein erster und ein zweiter Stellvertreter namentlich bestellt.
  • (4) Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO).
  • (5) Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Stadtratsmitgliedern.

2. Vorberatende Ausschüsse

§ 6

Aufgabenbereich

  • (1) Vorberatende Ausschüsse können keine verbindlichen Entscheidungen für die Stadt treffen; ihre Aufgabe erschöpft sich darin, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten.
  • (2) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
  • (3) Die Berichterstattung im Stadtrat (vgl. § 26 Abs. 3) kann im Einzelfall vom ersten Bürgermeister einem Ausschussmitglied übertragen werden.

3. Beschließende Ausschüsse

§ 7

Aufgabenbereich

  • (1) Die beschließenden Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Stadtrats, soweit nicht die Entscheidung nach den §§ 2 und 3 dem Stadtrat vorbehalten ist. Eine Nachprüfung durch den Stadtrat muss erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder seine Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt (Art. 32 Abs. 4 GO). Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen frühestens am neunten Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses dem Dritten bekanntgegeben werden.
  • (2) Die vom Stadtrat bestellten Ausschüsse (§ 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts) haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
    • 1. Hauptausschuss mit den weiteren Bereichen Kultur, Jugend und Senioren
    • Er berät die in §§ 2 und 3 genannten Aufgaben des Stadtrats vor. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Stadtrat, anderen Ausschüssen oder dem Bürgermeister vorbehalten sind. Er entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten der Vergütungsgruppen BAT X bis VII, sowie der Arbeiter und Auszubildenden im Rahmen des Stellenplanes. Er entscheidet über Kreditaufnahmen, soweit deren Gesamtbetrag bereits nach Art. 71 Abs. 2 GO genehmigt ist.
    • Er berät die Angelegenheiten der Kindergärten, Schulen, Volkshochschulen, der Kultur, des Sports und des Fremdenverkehrs. Er beschließt über Ange-legenheiten dieses Aufgabenbereichs, soweit sie nicht dem Stadtrat oder dem Bürgermeister (§§ 2, 3, 9 mit 14) vorbehalten sind. In dringenden Fällen kann der Hauptausschuss auch Entscheidungen treffen, die sonst den anderen Ausschüssen vorbehalten sind.
    • 2. Bau- und Umweltausschuss
    • Er entscheidet
    • a) über Angelegenheiten, die den Vollzug des Bundesbaugesetzes, der BayBO und der einschlägigen Vorschriften betreffen,
    • b) über den Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt oder nach § 10 Ziff. 5a dem Bürgermeister übertragen sind,
    • c) über Angelegenheiten, die im Vollzug der Straßenverkehrsordnung, des Straßen- und Wegegesetzes und der einschlägigen Vorschriften anfallen,
    • d) in allen Angelegenheiten des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
    • e) über Fragen des Naturparks Bayerische Rhön,
    • f) über die Flächennutzungs-, Bebauungs-, Grünordnungs- und Landschaftspläne,
    • g) über die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs
    • soweit die Entscheidung nicht dem Stadtrat nach §§ 2 und 3 vorbehalten ist.
    • 3. Werkausschuss für das Weingut
    • Er entscheidet über alle Angelegenheiten des gemeindlichen Eigenbetriebs, soweit sich nicht der Stadtrat die Entscheidung in der Betriebssatzung (Art. 95 Abs. 3 GO) vorbehält, oder im Einzelfall an sich zieht, oder es sich um Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung des Eigenbetriebs handelt.
    • 4. Stiftungsausschuss Bürgerspital
    • Der "Stiftungsausschuss Bürgerspital" für das Seniorenheim der Altersheim-Bürgerspitalstiftung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Altenheimes Bürgerspital, soweit nicht der Heimleiter bzw. der erste Bürgermeister selbständig darüber entscheiden.
    • Entscheidungen über die Altersheim-Bürgerspitalstiftung im Allgemeinen (z. B. Stiftungszweck), dem Haushaltsrahmen des Altenheimes sowie Personalentscheidungen im Zusammenhang mit der Heim- und Pflegedienst-leitung bleiben dem Stadtrat vorbehalten.

4. Rechnungsprüfungsausschuss und Ferienausschuss

§ 8

Aufgabenbereich

  • (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
  • (2) Der Ferienausschuss erledigt während der Ferienzeit (Abs. 3) alle Angelegenheiten, für die sonst der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. Aufgaben, die kraft Gesetzes der Beschlussfassung des Stadtrats vorbehalten sind (vgl. § 2), soll der Ferienausschuss nur erledigen, wenn sie nicht ohne Nachteil für die Beteiligten, für die Stadt oder für die Allgemeinheit bis zum Ende der Ferienzeit aufgeschoben werden können. Der Ferienausschuss ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen.
  • (3) Die Ferienzeit des Stadtrats beträgt 6 Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.

III. Der erste Bürgermeister

1. Aufgabenbereich

§ 9

Aufgaben als Vorsitzender des Stadtrates

  • (1) Als Vorsitzender des Stadtrats bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor, beruft Sitzungen ein und leitet Beratung und Abstimmung (Art. 46 Abs. 2, Art. 36 GO).
  • (2) Der erste Bürgermeister hat die Beschlüsse des Stadtrats unverzüglich zu vollziehen (Art. 36 GO). Über etwaige Hinderungsgründe hat er den Stadtrat in der nächsten Sitzung, erforderlichenfalls unter Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, zu unterrichten. Hält er Beschlüsse des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er den Stadtrat oder den Ausschuss auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so muss der erste Bürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde unter Aktenvorlage berichten (Art. 59 Abs. 2 GO).
  • (3) Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, an Stelle des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 GO), erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne Nachteil für die Stadt, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten aufgeschoben werden können bis der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss zur Beschlussfassung zusammentritt.

§ 10

Aufgaben als Leiter der Stadtverwaltung

  • (1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
    • 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
    • 2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder aufgrund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist,
    • 3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit, der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
    • 4. die Entscheidung über die Einstellung und Entlassung von Aushilfskräften, ferner die Einstellung und Entlassung von Teilzeitbeschäftigten, soweit deren regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Ausgenommen hiervon sind Beamte sowie Angestellte, die in Vergütungsgruppe VII und höher eingestuft sind.
    • 5.
      • a) Kauf, Tausch und Abtretung von Grundstücken, auch im Zusammenhang mit Veränderung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, bis zu einer Fläche von 100 qm.
      • b) Das Bestehen oder Nichtbestehen und die Ausübung oder Nichtausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte, mit Ausnahme der Grundstücke, die sich im Bereich der Vorkaufsrechtsatzung befinden.
      • c) Stellungnahmen zu Bauanträgen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 30 BauGB) und die den diesbezüglichen Festsetzungen nicht widersprechen. Über diese Bauanträge wird der Bauausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unterrichtet.
  • (2) Für die laufenden Angelegenheiten, die nicht unter Absatz 1 Nrn. 2 und 3 fallen, gelten folgende Richtlinien: Laufende Angelegenheiten sind die alltäglichen Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des städtischen Haushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere der Vollzug der Satzung, soweit es sich um Geschäfte des täglichen Verkehrs handelt oder in der Satzung feste Tarife enthalten sind, weniger bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Sicherheit und Ordnung, ferner der Erlass, die Niederschlagung von Abgaben, insbesondere Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von Miet- und Pachtzinsen u. ä. bis zum Betrag von 255,00 € und deren Stundung bis zu 5.112,00 €. Über Haushaltsansätze kann der erste Bürgermeister im Einzelfall bis zu einem Betrag von 10.225,00 € verfügen. Überplanmäßige Ausgaben kann er bis zu einem Betrag von 2.556,00 € vornehmen, außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.556,00 €; sie sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO).
  • (3) Dem ersten Bürgermeister werden folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen (Art. 37 Abs. 2 GO):
    • a) Staatsangehörigkeit,
    • b) Personenstandswesen,
    • c) Meldewesen,
    • d) Wahlrecht und Statistik
    • e) Gesundheits- und Veterinärwesen
    • f) öffentliches Versicherungswesen,
    • g) Lastenausgleich
    • Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten oder Maßnahmen, die nach Art. 32 Abs. 2 GO nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können.
  • (4) Dem ersten Bürgermeister stehen für seine Geschäfte die städtischen Bediensteten zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann ihnen dabei auch das Zeichnungsrecht übertragen. Nach Möglichkeit ist auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des Zeichnungsrechts Bedacht zu nehmen. Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Stadt und übt die Befugnisse des Dienstvorge-setzten gegenüber den städtischen Beamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
  • (5) Der erste Bürgermeister hat die weiteren Bürgermeister schriftlich besonders zu verpflichten, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete zu verpflichten, bevor sie mit solchen Angelegenheiten befasst werden.

§ 11

Vertretung der Stadt nach außen

  • (1) Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 3 zum selbständigen Handeln befugt ist.
  • (2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

§ 12

Einberufung der Bürgerversammlung

  • Der erste Bürgermeister beruft mindestens jährlich einmal, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, Bürgerversammlungen ein (Art. 18 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

§ 13

Sonstige Geschäfte

  • (1) Weitere Geschäfte dürfen dem ersten Bürgermeister zur selbständigen Erledigung nicht übertragen werden. Die Möglichkeit der Übertragung weiterer Angelegenheiten auf den ersten Bürgermeister durch eine Änderung des § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
  • (2) Unberührt bleiben die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahmen von Nottestamenten usw.).

2. Stellvertretung

§ 14

Aufgaben der Stellvertreter des ersten Bürgermeisters

  • (1) Der zweite Bürgermeister vertritt den ersten Bürgermeister bei Verhinderung durch Krankheit, dienstliche Abwesenheit, Urlaub, vorläufige Dienstenthebung oder persönliche Beteiligung. Der dritte Bürgermeister vertritt in den in Satz 1 genannten Fällen den zweiten Bürgermeister.
  • (2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat als weitere Stellvertreter die Fraktionssprecher in der Reihenfolge der Stärke ihrer Fraktionen, das sind z. Zt. die Mitglieder des Stadtrates Patrick Bindrum, Dr. Reinhard Schaupp, Reimar Glückler, Annemarie Fell, Christian Fenn und Herbert Engelhardt.
  • (3) Der Stellvertreter übt, soweit er tätig wird, die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus (§§ 9 bis 13 dieser Geschäftsordnung; Art. 36 Satz 1, Art. 37, 38 GO).

IV. Berufsmäßige Stadtratsmitglieder

§ 15

Rechtsstellung, Aufgaben

  • entfällt

V. Ortssprecher

§ 16

Rechtsstellung, Aufgaben

  • (1) Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In Ausschuss-Sitzungen ist das Mitwirkungsrecht auf die örtlichen Angelegenheiten des Stadtteils beschränkt, für den der Ortssprecher gewählt ist.
  • (2) Zu den Sitzungen wird der Ortssprecher eingeladen;
  • § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

§ 17

Verantwortung für den Geschäftsgang

  • (1) Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
  • (2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Sachbearbeiter vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit oder lässt sie durch von ihm beauftragte Personen (Art. 39 Abs. 2 GO) erledigen.

§ 18

Sitzungszwang

  • Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im sog. Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

§ 19

Öffentliche Sitzungen

  • (1) Zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrats (Art. 52 Abs. 2 GO) hat jedermann nach Maßgabe des für Zuhörer verfügbaren Raumes Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt.
  • (2) Für die Presse ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten.
  • (3) Zuhörer, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder ungebührliches Verhalten stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

§ 20

Nichtöffentliche Sitzung vorbehaltene Gegenstände

  • (1) In nichtöffentlicher Sitzung werden grundsätzlich behandelt:
    • 1. Personalangelegenheiten,
    • 2. Beratung über Verträge in Grundstücksangelegenheiten,
    • 3. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt ist,
    • 4. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch den Stadtrat beschlossen ist, insbesondere Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner.
  • (2) Stadtratsmitglieder können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein, auch wenn sie nicht öffentlich ist. Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag zu begründen.
  • (3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse werden veröffentlicht, sobald der Grund für die Geheimhaltung weggefallen ist.

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 21

Einberufung

  • (1) Stadtratssitzungen sind durch den ersten Bürgermeister einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich beantragt (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO). Die Wochenfrist des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beginnt mit dem Eingang des Antrags beim ersten Bürgermeister.
  • (2) Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Kellereischlosses, Kirchgasse 4, Hammelburg statt.
    Die Stadtratsitzungen beginnen regelmäßig um 18.00 Uhr, soweit nicht in der Ladung (§ 23) etwas anderes bestimmt wird.
    Ausschusssitzungen in der Zeit vom 01.04. bis 31.09. beginnen um 18.00 Uhr.
    Ausschusssitzungen in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. beginnen um 17.00 Uhr.
    Die Sitzungsdauer sollte grundsätzlich nicht länger als 3 ½ Stunden sein.
    Der "Stiftungsausschuss Bürgerspital" tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen finden im Seniorenheim statt und sind nichtöffentlich.

§ 22

Tagesordnung

  • (1) Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Sie ist für öffentliche Sitzungen jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens drei Tage vor der Sitzung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 GO).
  • (2) Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gegeben.
  • (3) Der örtlichen Presse soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 23

Einladung zur Sitzung

  • (1) Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich, grundsätzlich unter Beifügung der Tagesordnung, zu den Sitzungen eingeladen. Der Inhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte ist möglichst genau zu bezeichnen. Der Vorsitzende entscheidet, welche Unterlagen zur Vorinformation der Einladung beigefügt werden. Die Ladung soll so rechtzeitig zugestellt werden, dass die Stadtratsmitglieder mindestens 3 Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz sind.
  • (2) Soll zum zweiten Male über den gleichen Gegenstand verhandelt oder sollen Wahlen vorgenommen werden, so muss bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3 GO).

§ 24

Anträge

  • (1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. Sie sollen spätestens 4 Tage vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Anträge, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht behandelt.
  • (2) Der Stadtrat entscheidet darüber, ob später eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung als dringend gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht oder zurückgestellt werden sollen.
  • (3) Unmittelbar vor oder im Verlauf der Sitzung gestellte Anträge, die eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts oder die Beiziehung abwesender Sachbearbeiter oder von Akten erfordern, werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.
  • (4) Während der Sitzung gestellte Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, wie Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä. bedürfen nicht der Schriftform.

III. Sitzungsverlauf

§ 25

Eröffnung der Sitzung

  • (1) Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Stadtratsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt er die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest.
  • (2) Die Beschlüsse der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung liegen eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn im Sitzungssaal zur Einsichtnahme durch die Stadtratsmitglieder aus.
  • Werden am Sitzungsbeginn durch Befragen des Vorsitzenden keine Einwände gegen die Beschlüsse der Niederschrift erhoben, so gilt sie als vom Stadtrat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO).

§ 26

Eintritt in die Tagesordnung

  • (1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Sitzungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, wird nach den Sitzungsgegenständen der öffentlichen Sitzung beraten und abgestimmt. Über Abweichungen beschließt der Stadtrat.
  • (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Berichterstatter trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn.
  • (3) Über Sitzungsgegenstände, die ein vorberatender Ausschuss vorbehandelt hat, ist der Bericht des Ausschusses bekannt zu geben.
  • (4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden.
  • (5) Auf Antrag eines Stadtratsmitgliedes und mit Zustimmung des Stadtrates oder eines Ausschusses, haben Bürger im Einzelfall Gelegenheit, sich zu Tagesordnungspunkten, die sie direkt und unmittelbar betreffen, zu äußern.

§ 27

Beratung der Sitzungsgegenstände

  • (1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
  • (2) Stadtratsmitglieder, die wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ausgeschlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.
  • (3) Ein Stadtratsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen.
  • (4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; die Anrede ist an den Stadtrat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Gegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.
  • (5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
    • a) Anträge zur Geschäftsordnung
    • b) Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
    • Über Änderungsanträge ist sofort zu beraten und abzustimmen; ebenso ist über einen Antrag auf Schluss der Beratung sofort abzustimmen.
  • (6) Der Vorsitzende, der Berichterstatter und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen.
  • (7) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, werden vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Bei Nichtbeachtung dieser Warnung kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
  • (8) Mitglieder, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, können vom Vorsitzenden von der Sitzung ausgeschlossen werden; hierzu gilt die Zustimmung des Stadtrats (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO) als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Stadtrats kein Widerspruch erhebt. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).
  • (9) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.

§ 28

Abstimmung

  • (1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf "Schluss der Beratung" lässt der Vorsitzende abstimmen.
  • (2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
    • 1. Anträge zur Geschäftsordnung
    • 2. Beschlüsse von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
    • 3. weitergehende Anträge; als weitergehend sind nur solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,
    • 4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt.
  • (3) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann.
  • (4) Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Stadtratsmitglieder namentliche Abstimmung verlangt.
  • (5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO).
  • (6) Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
  • (7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.

§ 29

Wahlen

  • Für Wahlen im Stadtrat gilt Art. 51 Abs. 3 GO. Neben leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lasse. Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern drei die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei Bewerber mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

§ 30

Anfragen

  • (1) Nach Erledigung der Tagesordnung ist in jeder Sitzung den Stadtratsmitgliedern und Ortssprechern Gelegenheit zu geben, an den Vorsitzenden oder an anwesende Sachbearbeiter Anfragen über solche Gegenstände zu richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen diese Anfragen sofort beantwortet werden. Ist dies nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung beantwortet.
  • (2) Einmal in jedem Quartal können Bürger vor einer Stadtratsitzung Fragen an den Stadtrat richten. Die Fragezeit jeden Bürgers ist auf drei Minuten begrenzt. Die Dauer der Fragestunde beträgt 30 Minuten.

§ 31

Beendigung der Sitzung

  • Nach Behandlung der Tagesordnung - und etwaiger Anfragen - erklärt der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen.

IV. Sitzungsniederschrift

§ 32

Form und Inhalt

  • (1) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse richtet sich nach Art. 54 Abs. 1 und 2 GO. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
  • (2) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies besonders zu vermerken.
  • (3) Neben der Sitzungsniederschrift werden fortlaufende Anwesenheitslisten geführt.

§ 33

Einsichtnahme und Abschrifterteilung

  • Für die Einsichtnahme in die Sitzungsniederschrift und Abschriftenerteilung gilt Art. 54 Abs. 3 GO. Stadtratsmitglieder können auch von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, Abschriften verlangen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 34

Anwendbare Bestimmungen

  • Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33 sinngemäß.

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 35

Art der Bekanntmachung

  • (1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landratsamts Bad Kissingen amtlich bekannt gemacht.
  • (2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus einem wichtigen Grund auf eine andere als in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf im Amtsblatt des Landratsamts Bad Kissingen hingewiesen.
  • (3) Haushaltssatzungen werden abweichend von der Regel in Abs. 1 dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der zentralen Kanzlei (Rathaus) zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gegeben wird. Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst dann angebracht, wenn die Satzung in der zentralen Kanzlei niedergelegt ist. Er wird an allen Gemeinde-tafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Der hiermit betraute Bedienstete nimmt eine Niederschrift auf, aus der sich ergibt, wann er den Anschlag angebracht hat und wann er ihn wieder abgenommen hat. Die Niederschrift wird zu den Akten genommen.
  • (4) Neben der amtlichen Bekanntmachung erfolgt die ortsübliche Bekanntmachung durch Anschlag an den Gemeindetafeln.

C. Schlussbestimmungen

§ 36

Änderung der Geschäftsordnung

  • Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

§ 37

Verteilung der Geschäftsordnung

  • Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.

§ 38

Inkrafttreten

  • Gemäß Stadtratsbeschluss vom 05. Mai 2008 wird die bisherige Geschäftsordnung des Stadtrates Hammelburg bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung angewendet.