Sondernutzungs-Satzung

Satzung der Stadt Hammelburg über die Benutzung der öffentlichen

Wege und Plätze im Stadtgebiet Hammelburg (SNS)

vom 29.11.2004



Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund der Art. 22 a, 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen. und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135) und der Art. 23,24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268), folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die Satzung gilt für die öffentlichen Fahr- und Wegeflächen von Bushaltestellen, Parkplätze, alle verkehrsberuhigten Bereiche und Fußgängerzonen.
  2. Die in Abs. 1 näher bezeichneten öffentlichen Fahr- und Wegflächen dienen ausschließlich der Benutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger. Die Benutzung ist in diesem Rahmen jedermann gestattet.
§ 2 Nutzung
  1. Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmungen nach § 1, wenn jemand die Fahr- und Wegeflächen nicht vorwiegend zum Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
  2. Jede nach Abs. 1 über die Zweckbestimmungen hinausgehende Benutzung der Fahr- und Wegeflächen ist Sondernutzung nach öffentlichen Recht und unbeschadet des Abs. 3 unzulässig.
    1. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie das Aufsuchen von Bestellungen und jeglichen Warenverkauf,
    2. für wirtschaftliche Werbemaßnahmen, z.B. Handzettelverteilung, Herumtragen von umgehängten Werbetafeln, Werbeveranstaltungen,
    3. für das Bemalen, Bekleben und Beschriften des Bodens, der Wände, Decken und Säulen,
    4. für das Musizieren und den störenden Betrieb von Tonwiedergabegeräten,
    5. für das Betteln,
    6. für das Verweilen bei gleichzeitigem Alkoholgenuss außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der zugelassenen Freischankflächen,
  3. Dies gilt insbesondere
  4. In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 hinausgehende Benutzung der Fahr- und Wegeflächen schriftlich durch die Stadt Hammelburg, erlaubt werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeit
  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bushaltestellen, Parkplätze, alle verkehrsberuhigten Bereiche und Fußgängerzonen entgegen den angeordneten Beschränkungen (§ 2 Abs. 1 und 2) benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden
  2. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bushaltestellen, Parkplätze, alle verkehrsberuhigten Bereiche und Fußgängerzonen unbefugt zu Sondernutzung (§ 2 Abs. 1 und 2) gebraucht oder die mit einer Erlaubnis (§2 Abs. 3) verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt, kann nach Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.
§ 4 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.


Hammelburg, 29.11.2004 (Siegel)
Stadt Hammelburg

Ernst Stross
Erster Bürgermeister