Hinweise zur Gewerbeanmeldung

Wegweiser für Ihre Existenzgründung

HINWEISE ZUR GEWERBEANMELDUNG Für die Gründung Ihres Betriebes müssen Sie einige Formalitäten erledigen.

1. Die Gewerbeanmeldung:

Wer muss anmelden?

Grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, d. h. jede erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer
gerichtete selbständige Tätigkeit.

Ausnahmen: Freie Berufe (z. B. Arzt/Ärztin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Künstler/in,
Schriftsteller/in, Wissenschaftler/in), Land- und Forstwirtschaft

Achtung: Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist nicht völlig identisch mit den
Begriffsbestimmungen des Gewerbes in anderen Rechtsgebieten, und beinhaltet etliche
Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. Steuerrecht).

Deshalb: Erkundigen Sie sich, ob im Einzelfall eine Anmeldung erforderlich ist.

- Bei einer OHG oder GbR muß jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten.
- Bei einer GmbH, AG → juristische Person = Gewerbetreibende (juristische Person muss Anzeige erstatten)

Wo muss angemeldet werden?

- Bei der Gemeinde, in der der Gewerbebetrieb angesiedelt ist.

Was ist erforderlich?

- Personalausweis

- ggf. Handwerkskarte, besondere Erlaubnisse

- Vollmachten, Handelsregisterauszug

Um doppelte Behördenwege zu vermeiden, empfiehlt es sich vorher, eine Auskunft einzuholen,
was im konkreten Einzelfall benötigt wird.

Wann muss angemeldet werden?

- Anmeldung: Bei Beginn eines Gewerbes, d. h. zum Beispiel nicht erst bei Eröffnung des Verkaufs-
raumes

- Ummeldung: Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Behörde
sowie bei einem Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, oder wenn der Gegenstand des
Gewerbes auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Betrieben der angemeldeten Art
nicht geschäftsüblich sind.
- Abmeldung: Bei Aufgabe des Gewerbebetriebes. Nicht erforderlich bei einer nur vorübergehenden saisonbedingten Einstellung des Betriebes.

- Die Verlegung eines Betriebes von einer Gemeinde in eine andere ist bei der bisherigen Gemeinde
als Aufgabe, bei der neuen Gemeinde als Neuerrichtung anzuzeigen.

- Diese Ausführungen gelten jeweils auch für Zweigstellen.

Was kann passieren, wenn diese Formalitäten fehlen?

• Wer die Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornimmt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es spart Nerven und
insbesondere finanzielle Mittel, sich rechtzeitig vorher zu erkundigen.


Über die Gewerbeanmeldung werden u. a. folgende Behörden informiert:

• das Finanzamt
• das Gewerbeaufsichtsamt
• das Arbeitsamt
• das Landratsamt
• die Industrie- u. Handelskammer
• die Handwerkskammer
• der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
• Eichamt
• Bayerisches Landesamt für Statistik u. Datenverarbeitung


2. Weitere Genehmigungen und Erlaubnisse neben der Gewerbeanmeldung:


Wer muss eine Erlaubnis beantragen?

Im Bereich der Gewerbeordnung u.a.

• Betreiber/innen von Privatkrankenanstalten
• Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe
• Spielhallen
• Pfandleiher/innen sowie Pfandvermittler/innen
• Makler/innen und Baubetreuer/innen
• Gaststätteninhaber/innen
• Reisegewerbetreibende


Weitere Erlaubnisse sind erforderlich bei:

• Fahrschulen
• Güterkraftverkehr
• geschäftsmäßiger Beförderung


Achtung:

• Die o. g. Aufzählung ist nicht abschließend. Bitte erkundigen Sie sich jeweils im Einzelfall.

• Die Gewerbeanmeldung ist von den Erlaubnissen völlig isoliert zu sehen. Die Gewerbeanmeldung ersetzt also nicht die Erlaubnis.

Wo muss die Erlaubnis beantragt werden?

• Im Regelfall bei der Stadt/Gemeinde. Dort erhalten Sie auch nähere Auskunft.


Was ist dazu erforderlich?

• Auskunft erhalten Sie bei der Antragstellung.


Warum muss eine Erlaubnis beantragt werden?

• Die Genehmigung bzw. Überwachung bestimmter Gewerbebetriebe ist zum Schutz des Bürgers und der Bürgerinnen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig.



3. Hinweise

Dieses Merkblatt dient lediglich der Kurzinformation und ist nicht vollständig. Für genauere Auskünfte stehen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landratsamtes und der Gemeinden gerne zur Verfügung.

Bitte bedenken Sie auch, dass die Prüfung der Erlaubnisverfahren im Einzelfall sehr umfangreich ausfallen kann. Setzen Sie sich also bitte rechtzeitig mit den Behörden in Verbindung. Sie werden dann jeweils an den zuständigen Sachbearbeiter bzw. die zuständige Sachbearbeiterin verwiesen.




Ihre Ansprechpartner:


Gewerberecht:

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. Tel.: 0971/801-3320


Gaststättenrecht:

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