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Feldgeschworene; Bestellung, Wahl und Entlassung

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Die Gemeinde legt die Zahl der Feldgeschworenen und deren örtliche Gliederung und Zuständigkeit fest. Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen für ein Gebiet erstmals durch Wahl. Die Bestellung zum Feldgeschworenen obliegt der Kreisverwaltungsbehörde.

Beschreibung
Michael Hammer

Bau- und Liegenschaftsverwaltung

Antonia Günther

Sachbearbeitung Bau- und Liegenschaftsverwaltung, Forstverwaltung

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