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Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Beschreibung
Voraussetzungen
Fristen
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Jasmin Albrecht

Bürgerservice/Gewerberecht/Bürgerhilfsstelle

Maria Goerke

Bürgerservice/Standesamt/Friedhof

Hannah Pusch

Hauptverwaltung, Bürgerservice und Standesamt/Friedhof

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